Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Gereon Kops Eifel Solar Stand Januar 2012
1. Geltungsbereich, Abwehrklausel
1. Die Eifel-Solar führt sämtliche Verkäufe, Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern iSv. §14 BGB (nachfolgend „Kunde“) ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen(„AGB“) aus. Der Kunde erkennt dies mit Entgegennahme eines Angebotes, einer Auftragsbestätigung oder der Erteilung eines Auftrages oder der Entgegennahme einer Leistung an. Die AGB gelten auch für zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem jeweiligen Kunden als vereinbart.
2. Allgemeine Vertragsbedingungen von Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn bei der Auftragserteilung auf solche Vertragsbedingungen verwiesen wird und Eifel-Solar diesen Vertragsbedingungen nicht direkt und ausdrücklich widerspricht.
2. Auftragsbestätigung, Schriftform
1. Angebote von Eifel-Solar erfolgen freibleibend und unverbindlich. Der Kunde hat Aufträge schriftlich auf dem Angebots/ Auftragsformulare von Eifel-Solar zu erteilen („Antrag“). Eifel-Solar kann den Antrag des Kunden durch eine schriftliche Bestätigung annehmen („Auftragsbestätigung“). Es steht Eifel-Solar frei, auch in anderer Form durch Kunden übermittelte Anträge durch eine Auftragsbestätigung anzunehmen. Der Auftragsbestätigung steht in jedem Falle die tatsächliche Ausführung des Auftrages durch Eifel-Solar gleich.
2. Inhalt und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem durch Eifel-Solar bestätigten Auftrag. Skizzen, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen oder sonstige Daten sind nur verbindlicher Inhalt des Vertrages, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Mitarbeiter der Eifel-Solar sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Änderungen zu vereinbaren.
3. Mit Änderungsvorschlägen von Eifel-Solar wird sich der Kunde auch nach Absenden der Auftragsbestätigung einverstanden erklären, soweit sie für ihn zumutbar sind.
4. Geringfügige Abweichungen der gelieferten gegenüber den bestellten Waren sind jederzeit zulässig, wenn es sich in Qualität und Preis um gleichwertige Ware handelt.
3. Lieferung
1. Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden zumutbar sind. Falls Eifel-Solar mit einer Leistungspflicht in Verzug gerät, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzten.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an
den Frachtführer bzw. Abholung auf den Kunden über, unabhängig davon, ob der Versand noch Leistungspflicht von Eifel-Solar ist oder nicht.
4. Verpflichtungen des Kunden
1. Der Kunde stellt Strom, Wasser, Lagermöglichkeiten und Anschlüsse, die für die Installation, Wartung oder die Mängelbehebung benötigt werden, kostenlos zur Verfügung, soweit dies vertraglich nicht abweichend geregelt ist.
2. Der Kunde ist für alle im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb, der Überprüfung und Wartung der Photovoltaikanlage notwendigen Genehmigungen verantwortlich, stellt die entsprechenden Anträge und trägt die damit verbunden Kosten, einschließlich der Kosten für etwaige Bauauflagen.
3. Der Kunde stellt sicher, dass Eifel-Solar oder von Eifel-Solar beauftragte Dritte ab Vertragsschluss Zugang zum Installationsort haben.
4. Der Kunde hat in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu prüfen, ob die für die Photovoltaikanlage zur Verfügung gestellte Dachfläche oder andere Montagegegebenheit, insbesondere von deren statischen Konstruktionen her, für den Aufbau und Betrieb der Photovoltaikanlage geeignet ist, soweit dies vertraglich nicht abweichend geregelt ist. Eifel-Solar ist vor Beginn der Installation ein vollständiger geprüfter Nachweis der statischen Eignung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Dachlasten, verursacht von allen Anlagenteilen auf dem Dach für Flächen-, Punkt und Windlasten für das Objekt vorzulegen. Eifel-Solar wird den Kunden hierbei bestmöglich unterstützen und die für die Prüfung erforderlichen Daten zu den Anlagenteilen zur Verfügung stellen. Sollte sich aus dem Nachweis der Statik ergeben, dass die Errichtung einer Photovoltaikanlage nicht möglich ist, haben beide Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht. Im Fall der Kündigung können gegenseitige Erstattungsansprüche nicht geltend gemacht werden. Auch aus einer sich bei der Planung/ Überprüfung sonstigen gegebenenfalls herausstellenden Ungeeignetheit des Objekts für den vertraglich vorgesehenen Zweck können keinerlei Ersatzansprüche hergeleitet werden.
5. Soweit Eifel-Solar auf die Vorlage der Dokumentation der statischen Eignung verzichtet haftet der Kunde gleichwohl für die statischen Eignung des Objektes.
6. Der Kunde gestattet Eifel Solar, Bilder der Photovoltaikanlage zu Werbezwecken zu benutzen.
5. Ausführung durch Dritte
1. Eifel-Solar hat das Recht, eigene Leistungspflichten durch Dritte ausführen zu lassen.
6. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind grundsätzlich ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung an Eifel-Solar fällig.
2. Die Zahlungstermine oder Zahlungsfristen werden im Angebots/ Auftragsformulare bzw. im Vertrag mit dem Kunden vereinbart.
3. Bei Überschreitung eines Zahlungstermins oder einer Zahlungsfrist werden Zinsen in Höhe von 8% Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnet. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehen Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Eifel-Solar, Stand April 2011 Seite 2 von 4 den Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
4. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen die Aufrechnung erklären, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Kunden stehen ein Leistungsverweigerungsrecht nach §320 BGB und/oder ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Letzteres erstreckt sich auch auf das Zurückbehaltungsrecht nach §369 HGB.
5. Bei Zahlungsverzug ist Eifel-Solar berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen und erst nach erfolgter Zahlung wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme erfolgt zügig (in der Regel binnen einer Frist von 2 Wochen) nach Zahlungseingang. Alle ggf. vereinbarten Fristen verschieben sich entsprechend um die Zeitspanne zwischen Einstellung und Wiederaufnahme der Leistung. Alle aus dieser Verschiebung entstehenden zusätzlichen Kosten und sonstigen Nachteile gehen zu Lasten des Kunden.
6. In allen Fällen des Rücktritts vom Vertrag durch Eifel - Solar ist Eifel - Solar berechtigt, ohne Nachweis des Schadens, eine Bearbeitungsgebühr bis zu 20 % des gemäß Auftrages ausgewiesenen Nettobetrages, einschließlich kostenpflichtiger Sonderwünsche oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Aufwandes zu erlangen. Dies gilt auch bei Rücktritt des Kunden, soweit dieser nicht auf einer Pflichtverletzung durch Eifel - Solar beruht.
7. Abtretung der Einspeisevergütung als Sicherheit
1. Zur Besicherung der fälligen Ansprüche gegenüber dem Kunden tritt der Kunde hiermit an Eifel-Solar die ihm als Anlagenbetreiber aus der Stromerzeugung durch die Photovoltaikanlage zustehenden Forderungen, Rechte und Ansprüche gegenüber dem den erzeugten Strom abnehmenden Netzbetreiber ab.
Eifel-Solar nimmt die Abtretung an.
2. Eifel-Solar verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen auf Einspeisevergütung an den Kunden zurück abzutreten, sobald der fällige Zahlungsanspruch aus dem Vertrag vom Kunden befriedigt ist.
3. Eifel-Solar ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Netzbetreiber offen zulegen und die Zahlungen der Einspeisevergütung nach Maßgabe dieses Klausel unmittelbar auf das Konto von Eifel-Solar zu fordern, soweit Eifel-Solar die Offenlegung gegenüber dem Kunden mindestens 14 Tage zuvor angekündigt hat.
8. Preise
1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
2. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Änderung des Auftrags ein, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu vereinbaren.
3. Soweit der Kunde eine Leistung fordert, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgeht, hat Eifel-Solar Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung.
Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld zur Zahlung fällig, wenn sich der Kunde mit mindestens zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug befindet und der entsprechende Betrag, mindestens einem Zehntel des vereinbarten Gesamtpreises entspricht.
9. Sachmängelhaftung
1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen und diese anzuzeigen. Soweit der Kunde Eifel-Solar offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigt, gilt die Ware in soweit als vertragsgemäß. Gleiches gilt, soweit der Kunde verdeckte Mängel nicht innerhalb einer Woche nach Feststellung anzeigt.
2. Sachmängelhaftungsansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Ware.
3. Sachmängelhaftungsansprüche bestehen nicht wegen Mängeln an Materialien oder Zubehörteilen, die von dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden.
4. Eifel-Solar wird etwaige Mängel nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung („Nacherfüllung“) beheben.
Der Kunde kann Schadenersatz statt der Leistung erst verlangen oder die Selbstvornahme durchführen, wenn zwei Versuche der Nacherfüllung fehlgeschlagen sind.
5. Schlägt die Nacherfüllung in Gänze fehl, kann der Kunde Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuen Waren 1 Jahre ab Übergabe bzw. Abnahme.
7. Jegliche Sachmängelhaftungsansprüche erlöschen, wenn Sachmängel durch falschen oder unsachgemäßen Gebrauch des Kunden oder durch Einwirkung Dritter verursacht wurden oder wenn die schlüsselfertige Installation nachträglich ohne das Einverständnis von Eifel-Solar geändert wurde.
8. Die Kosten für die Feststellung und Behebung von Mängeln, für die Eifel-Solar nach diesen Bedingungen oder nach Gesetz nicht haftet, trägt der Kunden.
Vorstehende Gewährleistungsausschlüsse bestehen nicht, wenn Eifel-Solar oder einer seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
10. Haftung
1. Eifel-Solar haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – auch seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen - nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Im Übrigen ist die Haftung von Eifel-Solar für jegliche Schäden, die sich aus der Installation oder dem Betrieb der Photovoltaikanlage
ergeben, insbesondere Betriebsunterbrechung, entgangener Gewinn oder Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen, soweit nicht nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
3. Die Regelungen des vorstehenden Absatz 1 und Absatz 2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug ergibt sich Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Eifel-Solar, Stand April 2011 Seite 3 von 4 jedoch nach Absatz 4, die Haftung für Unmöglichkeit nach Absatz 5 dieses Artikels.
4. Eifel-Solar haftet bei Verzögerungen oder Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – auch seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen - nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Eifel-Solar ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von Eifel-Solar wegen Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 5 % der Vertragssumme begrenzt. Weitere Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer Eifel-Solar gesetzten Frist zur Leistungserbringung ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.
5. Soweit die Schadensersatzhaftung von Eifel-Solar ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für Eifel-Solar Vertreter, Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
11. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Rechnungen für die vertragsgegenständliche Ware bleiben alle Waren im Eigentum von Eifel-Solar.
2. Während der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Kunde nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde hat Eifel-Solar bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Eifel-Solar Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann.
3. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Eifel-Solar jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Eifel-Solar’s Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Eifel-Solar verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann Eifel-Solar verlangen, dass der Kunde Eifel-Solar die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Eifel-Solar berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache durch Eifel-Solar liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Eifel-Solar hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Sache durch Eifel-Solar liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Eifel-Solar ist nach Rücknahme der gelieferten Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Kunden wird stets für Eifel-Solar vorgenommen. Wird die gelieferte Sache mit anderen, Eifel-Solar nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Eifel-Solar das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
6. Wird die Sache mit anderen, Eifel-Solar nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Eifel-Solar das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kundens als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Eifel-Solar anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Eifel-Solar.
7. Der Kunde tritt Eifel-Solar auch die Forderungen zur Sicherung von Eifel-Solar’s Forderungen gegen ihn ab, die durch eine mögliche Verbindung der gelieferten Sache gegen einen Dritten erwachsen. Eifel-Solar nimmt hiermit die vorstehende Abtretung an
8. Eifel-Solar verpflichten sich, die Eifel-Solar zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kundens insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von Eifel-Solar die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt Eifel-Solar.
9. Soweit schriftlich nicht anders vereinbart, hat der Kunde das ausschließliche Verfügungsrecht über die im Rahmen des Auftrags durch Eifel-Solar erstellten Leistungen und Ware.
Kommerzielle Benutzung des Kennzeichens „Eifel-Solar“ ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch Eifel-Solar gestattet.
12. Leistungshindernisse
1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Eifel-Solar die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, extreme Wetterbedingungen wie Schnee und deren Folgen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von Eifel-Solar oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern eintreten - hat Eifel-Solar auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen Eifel-Solar, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Soweit die aufgeführten Gründe Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Eifel-Solar, Stand April 2011 Seite 2 von 2 zur Unmöglichkeit der Lieferung führen, sind beide Vertragsparteien zur Vertragskündigung berechtigt. Diese muss schriftlich erfolgen. Der Ersatz von Folgeschäden aller Art ist im Falle von Verzögerung ausgeschlossen.
2. Im Falle einer Kündigung oder Verschiebung, die länger als 14 Tage dauert, hat Eifel-Solar das Recht, bereits erfolgte oder weitere Warenlieferung bzw. Dienstleistung im Verhältnis Ihres Anteils am Gesamtwert in Rechnung zu stellen.
13. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
1. Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Vorschriften des UN Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Sofern der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen des Vertrages entstehen, der Sitz von Eifel-Solar als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
14. Schlussbestimmungen
1. Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus dem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Eifel-Solar.
2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
in ihren übrigen Teilen v